Reglement

 

 

INHALTSVERZEICHNIS Burgerreglement

 

KAPITEL I KAPITEL II KAPITEL III KAPITEL IV KAPITEL V KAPITEL VI ANHANG
Allgemeine Bestimmungen Organisation und Verwaltung Zugehörigkeit zur Burgergemeinde Anerkennung der Burgergemeinde Vermögen der Burgergemeinde Schlussbestimmungen Gebühren
Anwendungsbereich Burgerversammlung Bezeichnung der Burger Anmeldung und Einschreibegebühr Allgemeines Verband Walliser Burgergemeinden Einburgerung
Gleichberechtigung Burgerrat Ordentliche Einburgerungen Rang im Burgerregister Umfang Versammlungsordnung
Kontrollorgan Erleichterte Einburgerungen Herd und Licht Nutzung des Vermögens Gedenkmesse
Verwaltungsgrundsätze Eröffnung des Entscheides Aufnahme Barnutzen Bussen und Beschwerden
Gebühren Nutzungsberechtigung Revision des Reglements
Ehrenburger Förderung von Wohneigentum Weisungen
  Wälder Inkrafttreten
Allgemeines
Nutzungsberechtigung
Alpen
Alprechte und Nutzung
Rebberge
Allgemeines
Grundstücke
Bauzone
Wohn-, Geschäfts- und Ökonomiegebäude
Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke

 

 

REGLEMENT DER BURGERGEMEINDE TURTMANN

  

 Die Burgerversammlung von Turtmann,

-        eingesehen die Verfassung des Kantons Wallis

-        eingesehen das Gesetz über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980

-        eingesehen das Gesetz vom 28. Juni 1989 über die Burgerschaften,

 

auf Antrag des Burgerrates

beschliesst:

 

KAPITEL I

 

Allgemeine Bestimmungen

 

                           Art. 1      Anwendungsbereich

 

1 Das vorliegende Burgerreglement enthält die Bestimmungen über die Verwaltung, die Bewirtschaftung und Nutzung des Burgervermögens sowie die Erteilung der Burgerrechte und die Einburgerungsgebühren.

 

                           Art. 2      Gleichberechtigung

 

1 Die Burgerinnen und Burger der Burgergemeinde Turtmann sind gleichberechtigt.

 

2 Im vorliegenden Reglement bezeichnen Begriffe wie „Burger“, „Bewerber“, „Walliser“, „Miteidgenosse“, „Ehegatte“ und „Gesuchsteller“ Personen beiden Geschlechts.

 

KAPITEL II

 

                                            Organisation und Verwaltung

 

                           Art. 3      Burgerversammlung

 

1 Die Burgerversammlung ist das höchste Organ der Burgergemeinde Turtmann. Sie wird vom Burgerrat einberufen.

 

2 Jedes Jahr werden zwei ordentliche Burgerversammlungen und zwei Burgertrücha abgehalten.

 

3 Die Budgetversammlung findet jeweils im Herbst und die Rechnungsversammlung jeweils im 1. Quartal statt.

 

4 Der St.Georgstrüch wird am 23. April und der Wimdertrüch im November durchgeführt.

 

5 Die Budgetversammlung und der Wimdertrüch können gleichzeitig abgehalten werden.

 

                           Art. 4      Burgerrat

 

1 Der Burgerrat ist die ordentliche, ausführende und verwaltende Behörde der Burgergemeinde. Er setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.

 

2 Er übt alle Befugnisse aus, die nicht durch Gesetz oder Reglement einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind.

 

3 Zu Beginn jeder Legislaturperiode nimmt der Burgerrat die Ämterverteilung vor.

 

4 Der Burgerrat kann Kommissionen einsetzen und deren Befugnisse, Mitgliederzahl und Organisation festsetzen.

 

                           Art. 5      Kontrollorgan

 

1 Die Urversammlung ernennt zu Beginn jeder Legislaturperiode aus ihrer Mitte ein aus zwei qualifizierten Personen bestehendes Kontrollorgan, das ihr über die Rechnung Bericht erstattet.

 

2 Die Rechnungsführung der Burgergemeinde unterliegt zudem einer treuhänderischen Kontrolle.

 

                           Art. 6      Verwaltungsgrundsätze

 

1 Der Burgerrat verwaltet das Burgervermögen im Interesse des allgemeinen Wohls. Die Burgergemeinde koordiniert ihre Tätigkeit unter Wahrung ihrer Selbstständig­keit mit jener der Munizipalgemeinde.

 

2 Der Burgerrat orientiert jeweils in der 1. Budgetversammlung einer Legislatur über die Zielsetzungen der Verwaltungsperiode.

 

KAPITEL III

                 

                                     Zugehörigkeit zur Burgergemeinde

 

                       Art. 7      Bezeichnung der Burger

 

1 Burger von Turtmann sind Personen, die:

a)    im Zivilstandsamt für die Gemeinde Turtmann als Burger von Turtmann eingetragen sind;

b)    das Burgerrecht aufgrund von eidgenössischem und kantonalem Recht erworben haben;

c)     das Burgerrecht aufgrund eines Beschlusses der Burgerversammlung erlangt haben.

 

                       Art. 8      Ordentliche Einburgerungen

 

1 Das Burgerrecht wird auf schriftliches Gesuch hin und auf Antrag des Burgerrates von der Burgerversammlung erteilt. Der Burgerrat unterbreitet der Burgerversammlung das Gesuch innerhalb eines Jahres nach Eingang zum Entscheid.

 

2 Der Gesuchsteller muss die für die Erlangung des Schweizer- und Walliser-Burger­rechts festgelegten gesetzlichen Bedingungen erfüllen und seinen Wohnsitz während mindestens fünf Jahren in Turtmann haben. Diese Bedingung gilt nicht für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder des Gesuchstellers.

 

3 Das Einburgerungsgesuch gilt, ausser bei ausdrücklichem Verzicht, auch für den Ehegatten und die im Zeitpunkt des Gesuchs minderjährigen Kinder des Gesuch­stellers. Massgebend für die Beurteilung der Volljährigkeit ist der Tag des Burger­versammlungsbeschlusses.

 
                                             Art. 9      Erleichterte Einburgerungen
 

1 Die Einburgerungsgebühr für die Erteilung des Burgerrechtes an die seit mehr als 15 Jahren in der Gemeinde wohnsässigen Walliser und Miteidgenossen wird ermässigt.

 

                       Art. 10      Eröffnung des Entscheides

 

1 Der Entscheid der Burgerversammlung über die Erteilung oder Ablehnung des Burgerrechts ist dem Gesuchsteller innert 10 Tagen schriftlich mitzuteilen.

 

                       Art. 11      Gebühren

 

1 Für die Einburgerung ist die von der Burgerversammlung festgesetzte Gebühr geschuldet, welche innert 30 Tagen nach Annahme des Gesuches zu bezahlen ist.

 

2 Zusätzlich hat der Neuburger den traditionellen Burgertrüch zu offerieren.

 

3 Die Einburgerungsgebühren werden in einem Anhang des vorliegenden Reglements festgehalten.

 

                       Art. 12      Ehrenburger

 

1 Auf Antrag des Burgerrates kann die Burgerversammlung an besonders verdienst­volle Personen oder an Personen, welche der Burgergemeinde von Turtmann hohe Dienste erwiesen haben, das Ehrenburgerrecht verleihen.

 

2 Für die Verleihung des Ehrenburgerrechts wird keine Gebühr erhoben.

 
KAPITEL IV

 

Anerkennung der Burgergemeinde

 

                          Art. 13      Anmeldung und Einschreibegebühr

 

1 Volljährige Burger, welche die Burgergemeinde anerkennen wollen, haben sich vor dem Neujahrstag beim Gewaltshaber unter gleichzeitiger Bezahlung der Einschreibegebühr schriftlich anzumelden. Die Einschreibegebühr wird vom Burgerrat festgesetzt.

 

                          Art. 14      Rang im Burgerregister

 

1 Das Datum der Anmeldung bestimmt den Rang im Burgerregister.

 

                          Art. 15      Herd und Licht

 

1 Wer die Burgergemeinde anerkennen will, muss vom 1. Mai des laufenden Jahres an auf Gebiet der Gemeinde Turtmann eigenen Herd und eigenes Licht besitzen.

 

                                        Art. 16      Aufnahme

 

1 Auf Antrag des Burgerrates entscheidet die Burgerversammlung an der Jahres­rechnung über die Anmeldung. Die Aufnahme eines Burgers, welcher die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, darf nicht verweigert werden.

 

2 Nach der Aufnahme erhält jeder neue Burger den Burgerbrief und das Burgerreglement.

 

3 Zeitweilige Ortsabwesenheit zu Verdienstzwecken, Militärdienst, Aufenthalt in Heil­stätten, unfreiwillige Ortsabwesenheit, Aufgaben des eigenen Haushalts aus Gesundheits- oder Altersgründen, führen nicht zum Entzug des Burgernutzens.

 

KAPITEL V

 

Vermögen der Burgergemeinde

 

                       Art. 17      Allgemeines

 

1 Das Vermögen kann von der Burgergemeinde selbst, von Burgern oder von Dritt­personen bewirtschaftet werden. Es kann auch den Burgern zur Nutzung überlassen werden. Der Burgerrat behält in jedem Fall die Aufsicht über die Bewirtschaftung.

 


2 Wird das Vermögen zur Bewirtschaftung Burgern oder Dritten überlassen, gelten folgende Prioritäten für die Zuteilung:

 

1.     wohnsässige Burger

2.     wohnsässige Nichtburger

3.     nicht wohnsässige Burger

4.     andere Personen.

 

                       Art. 18      Umfang

 

1 Das Vermögen der Burgergemeinde umfasst alle Güter und Rechte, die im Eigentum der Burgergemeinde sind, u.a.:

 

-        überbaute und nicht überbaute Grundstücke

-        Wälder

-        Alpen

-        Rebberge

-        Kapitalien und Guthaben

 

                       Art. 19      Nutzung des Vermögens

 

1 Die Burgergemeinde kann den Burgern unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen Burgervermögen zur Nutzung überlassen, mit der Bedingung, dass die Begünstigten dieses persönlich nutzen oder bewirtschaften.

 

                       Art. 20      Barnutzen

 

1 Soweit die finanzielle Lage es erlaubt, kann die Burgergemeinde aus sozialen Gründen oder aus gemeinnützigen Erwägungen den Burgern Bargeld zu Lasten ihres buchhalterischen Überschusses ausschütten.

 

                       Art. 21      Nutzungsberechtigung

 

1 Natural- und Barnutzen können nur anerkannten Burgern ausgerichtet werden.

 

                           Art. 22      Förderung von Wohneigentum

 

1 Die Burgergemeinde kann Burgern zum Bau eines Hauses oder zum Erwerb von Wohneigentum in Turtmann einen einmaligen Beitrag gewähren.

 

                                                                                 Wälder

                       Art. 23      Allgemeines

 

1 Die Burgergemeinde bewirtschaftet die Wälder selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften und Waldbesitzern (Forstrevier).

 

2 Sie tritt den Organisationen bei, die eine den Zielen der Forstgesetzgebung entsprechende Waldbewirtschaftung und Waldpflege bezwecken.

 

                       Art. 24      Nutzungsberechtigung

 

1 Im Rahmen der forstwirtschaftlichen und finanziellen Möglichkeiten kann die Burger­gemeinde Burgern und Nichtburgern unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen Losholz abgeben.

 

2 Die Gebühren und die Abgabemodalitäten werden jeweils vom Burgerrat festgelegt.

 

3 Die Abgabe von Losholz auf dem Stock ist verboten. Das Losholz ist unter Leitung des Forstdienstes zu fällen und zu rüsten.

 

Alpen

                       Art. 25      Alprechte und Nutzung

 

1 Die Burgergemeinde ist Eigentümerin von Kuhrechten in mehreren Alpen im Turtmann­tal. Diese können den Burgern unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen zur Nutzung überlassen werden.

 

                                                                             Rebberge

                       Art. 26      Allgemeines

 

1 Die Burgergemeinde ist Eigentümerin von Rebbergen auf Gebiet der Gemeinden Turtmann, Leuk und Salgesch.

 

2 Die Burgergemeinde kann diese selber bewirtschaften oder verpachten.

 

Grundstücke

                       Art. 27      Bauzone

 

1 Grundstücke in der Bauzone werden grundsätzlich nicht verkauft. Sie können durch Baurechte auf Dritte übertragen werden. Die Baurechtsverträge sind von der Burgerversammlung zu genehmigen.

 

2 Mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Burger kann ein solches Grundstück ausnahmsweise verkauft werden.

 

                       Art. 28      Wohn-, Geschäfts- und Ökonomiegebäude

 

1 Wohn-, Geschäfts- und Ökonomieräumlichkeiten können vermietet oder verpachtet werden. Die Verträge sind der Burgerversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

                       Art. 29      Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke

 

1 Die Burgergemeinde ist Eigentümerin von landwirtschaftlich genutztem Boden. Dieser kann zu einem Teil den Burgern zu Vorzugsbedingungen zur Nutzung überlassen und zum andern Teil an Burger oder Dritte verpachtet werden.

 

2 Die Einzelheiten über die Nutzung und Verpachtung des Bodens werden in den Weisungen zum Burgerreglement geregelt.

 

KAPITEL VI
 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

                                          Art. 30      Verband Walliser Burgergemeinden

 

1 Die Burgergemeinde von Turtmann ist Mitglied des Verbandes der Walliser Burgergemeinden.

 

                                          Art. 31      Versammlungsordnung

 

1 In jeder Burgerversammlung ist bis zum Schluss der Verhandlungen das Rauchen verboten.

 

2 Wer in der Versammlung die Ordnung stört, wird mit einer Ordnungsbusse von
Fr. 10.– bis 100.– bestraft und kann von der Versammlung verwiesen werden. Dasselbe gilt auch bei Zuwiderhandlungen gegen das Rauchverbot.

 

3 An der Jahresrechnung und bei jedem Burgertrüch werden nach der Brotverteilung "Die heiligen fünf Wunden" gebetet.

 

                                Art. 32      Gedenkmesse

 

1 Für die verstorbenen Burger wird jährlich eine Gedenkmesse gelesen.

 

                                         Art. 33      Bussen und Beschwerden

 

1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden mit Bussen von Fr. 100.– bis Fr. 2’000.– bestraft.

 

2 Die Busse wird vom Burgerrat nach Anhören des Fehlbaren festgesetzt.

 

3 Rechtsmittel und -fristen werden von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzge­bung geregelt.

 

                                      Art. 34      Revision des Reglements

 

1 Für die Total- oder Teilrevision des vorliegenden Reglements ist die Burgerversammlung zuständig.

 

2 Zu Beginn jeder Verwaltungsperiode gibt der Burgerrat der Burgerversammlung die im vorliegenden Reglement und den Weisungen vorgesehenen Tarife und Gebühren bekannt.

 

                                       Art. 35      Weisungen                Link zu den Weisungen

 

1 Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement werden in den Weisungen zum Burgerreglement geregelt.

 

                                        Art. 36      Inkrafttreten

 

1 Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Annahme durch die Burger­versammlung und nach der Homologation durch den Staatsrat in Kraft.

 

2 Ansprüche, die mit der Homologation des neuen Burgerreglements entstehen, können erst ab dessen Inkrafttreten und zwar ohne Rückwirkung geltend gemacht werden.

 

Der Burgerpräsident:       Der Vizepräsident:       Der Burgerschreiber:

 

 

Lukas Jäger                    Karl Bregy                  Urs Jäger

 

 

Genehmigt in der Burgerversammlung vom 31. Oktober 2003  

Homologiert durch den Staatsrat an seiner Sitzung vom 3. März 2004.

 

 

Anhang

Gebühren

 

EinburgerungsGebühren

der Burgergemeinde Turtmann  

Ausländer:
Ehepaar Fr.  16'000.–
Erwachsene Einzelperson     Fr. 10'000.–
Minderjährige Einzelperson  Fr.  8'000.–
Minderjährige mit Eltern/-teil    Fr. 1'000.–
Schweizer, weniger als 15 Jahre in Turtmann wohnsässig:
Ehepaar    Fr.  14'000.–
Erwachsene Einzelperson     Fr. 8'000.–
Minderjährige Einzelperson                    Fr. 4'000.–
Minderjährige mit Eltern/-teil  Fr. 500.–
Schweizer, mehr als 15 Jahre in Turtmann wohnsässig:
Ehepaar    Fr.  12'000.–
Erwachsene Einzelperson     Fr. 7'000.–
Minderjährige Einzelperson                    Fr. 3'500.–
Minderjährige mit Eltern/-teil  Fr. 500.–
Walliser, weniger als 15 Jahre in Turtmann wohnsässig:
Ehepaar    Fr.  12'000.–
Erwachsene Einzelperson     Fr. 7'000.–
Minderjährige Einzelperson                    Fr. 3'500.–
Minderjährige mit Eltern/-teil  Fr. 500.–
Walliser, mehr als 15 Jahre in Turtmann wohnsässig:
Ehepaar    Fr.  10'000.–
Erwachsene Einzelperson     Fr. 6'000.–
Minderjährige Einzelperson                    Fr. 3'000.–
Minderjährige mit Eltern/-teil  Fr. 500.–
Walliser oder Schweizer, mehr als 30 Jahre in Turtmann wohnsässig:
Ehepaar    Fr.  6'000.–
Erwachsene Einzelperson     Fr. 3'000.–
Minderjährige Einzelperson                    Fr. 1'500.–
Minderjährige mit Eltern/-teil  Fr. 500.–
Ermässigungen :
Ehegatten von Burgern und deren Kinder   20 %
Kinder von Burgern und deren Familien                            20 %
Kostenanteil an den Burgertrüch
Ehepaar (mit oder ohne Kinder)   Fr.  1'000.–
Erwachsene Einzelperson Fr. 800.–

 

Die Einburgerungsgebühren können dem LIK angepasst werden.

 

Der Burgerpräsident:       Der Vizepräsident:       Der Burgerschreiber:

 

 

Lukas Jäger                    Karl Bregy                  Urs Jäger

 

 

Genehmigt in der Burgerversammlung vom 31. Oktober 2003 .

Homologiert durch den Staatsrat an seiner Sitzung vom 3. März 2004.