INHALTSVERZEICHNIS Auszüge aus der Verordnung

 

Art. 2 Art. 3 Art. 6 Art. 10
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen Standardarbeitskraft (SAK) Betrieb Betriebsgemeinschaft

Auszüge aus der Verordnung

   

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

 

   Art. 2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

 

1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt.

 

2 Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.

 

3 Führen Ehe- und Konkubinatspartner getrennt mehrere Produktionsstätten, so gelten sie zusammen als ein Bewirtschafter.

 

4 Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.

 

 

   Art. 3    Standardarbeitskraft

 

1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. 

 

2 Die Standardarbeitskräfte werden nach den folgenden Faktoren berechnet:

 

      a. Landwirtschaftliche Nutzfläche LN (Art. 14)

      1. LN ohne Spezialkulturen (Art. 15)                                     0.028 SAK pro ha

2. Spezialkulturen ohne Rebflächen       

    in Steil- und Terrassenlagen     0.30 SAK pro ha

3. Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen                             1.00 SAK pro ha

 

      b. Nutztiere (Art. 27)

1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen                        0.043 SAK pro GVE

2. Mastschweine, Remonten über 25 kg

    und abgesetzte Ferkel                                                0.007 SAK pro GVE

3. Zuchtschweine                                                              0.04 SAK pro GVE

4. andere Nutztiere                                                           0.03 SAK pro GVE

 

      c. Zuschläge

1.     für Hanglagen im Berggebiet und in der Hügelzone

    (18–35 % Neigung)       0.015 SAK pro ha

2.     für Steillagen im Berggebiet und in der Hügelzone

    (mehr als 35 % Neigung)                                                  0.03 SAK pro ha

3.     für den biologischen Landbau

    Faktoren nach Bst. a                                                                  plus 20 %

4. für Hochstamm-Feldobstbäume                                  pro Baum 0.001 SAK

 

 

   Art. 6   Betrieb

 

1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

 

a. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;

 

b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;

 

c. rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;

 

d. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und

 

e. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.

 

2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen, die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist, und auf der eine oder mehrere Personen tätig sind.

 

3 Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.

 

4 Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:

 

a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;

 

b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes, oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter, zu 25 oder mehr Prozent am Kapital des Betriebes beteiligt ist; oder

 

c. die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.

 

 

   Art. 10 Betriebsgemeinschaft

1 Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, wenn:

 

a. die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;

 

b. die Betriebe unmittelbar vor dem Zusammenschluss während mindestens drei Jahren als selbständige Betriebe geführt wurden;

 

c. jeder der Betriebe beim Zusammenschluss den Mindest-Arbeitsbedarf nach Artikel 18 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erreicht;

 

d. der Betriebsgemeinschaft das Land (Art. 14) und die betriebsnotwendigen Ökonomiegebäude der Betriebe zur Nutzung überlassen werden;

 

e. der Betriebsgemeinschaft alle Nutztiere und die übrige Fahrhabe der Betriebe zu Eigentum übertragen werden;

 

f. ein schriftlicher Vertrag über die Betriebsgemeinschaft vorliegt;

 

g. die Mitglieder der Gemeinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sind und kein Mitglied zu mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeitet; und

 

h. die Betriebsgemeinschaft eine Buchhaltung führt, aus der das Betriebsergebnis sowie dessen Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft ersichtlich sind.

 

 

2 Eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung bewirtschaftet, ist als Mitglied der Betriebsgemeinschaft zugelassen, wenn:

 

a. sie an der Gesellschaft über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt;

 

b. die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache aus dem bewirtschafteten Betrieb bestehen; und

 

c. die Gesellschaft oder deren Aktionäre beziehungsweise Gesellschafter an keinem anderen Betrieb und an keiner anderen Betriebsgemeinschaft beteiligt sind.

 

3 Für Betriebe, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) parzellenweise verpachtet waren oder vor dem Zusammenschluss bereits einer Betriebsgemeinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren nach Absatz 1 Buchstabe b nicht.

 

4 Die Betriebsgemeinschaft gilt als ein Betrieb.