INHALTSVERZEICHNIS Burgerreglement
|
KAPITEL I | KAPITEL II | KAPITEL III | KAPITEL IV | KAPITEL V | KAPITEL VI | ANHANG |
Allgemeine Bestimmungen | Organisation und Verwaltung | Zugehörigkeit zur Burgergemeinde | Anerkennung der Burgergemeinde | Vermögen der Burgergemeinde | Schlussbestimmungen | Gebühren |
Burgerversammlung | Bezeichnung der Burger | Anmeldung und Einschreibegebühr | Allgemeines | Verband Walliser Burgergemeinden | Einburgerung | |
Gleichberechtigung | Burgerrat | Ordentliche Einburgerungen | Rang im Burgerregister | Umfang | Versammlungsordnung | |
Kontrollorgan | Erleichterte Einburgerungen | Herd und Licht | Nutzung des Vermögens | Gedenkmesse | ||
Verwaltungsgrundsätze | Eröffnung des Entscheides | Aufnahme | Barnutzen | Bussen und Beschwerden | ||
Gebühren | Nutzungsberechtigung | Revision des Reglements | ||||
Ehrenburger | Förderung von Wohneigentum | Weisungen |
||||
Wälder | Inkrafttreten | |||||
Allgemeines | ||||||
Nutzungsberechtigung | ||||||
Alpen | ||||||
Alprechte und Nutzung | ||||||
Rebberge | ||||||
Allgemeines | ||||||
Grundstücke | ||||||
Bauzone | ||||||
Wohn-, Geschäfts- und Ökonomiegebäude | ||||||
Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke |
REGLEMENT
DER BURGERGEMEINDE TURTMANN Die Burgerversammlung von
Turtmann, -
eingesehen
die Verfassung des Kantons Wallis -
eingesehen
das Gesetz über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980 -
eingesehen
das Gesetz vom 28. Juni 1989 über die Burgerschaften, auf Antrag des Burgerrates beschliesst:
|
|||
KAPITEL I | |||
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Burgerreglement enthält die Bestimmungen über die Verwaltung, die Bewirtschaftung und Nutzung des Burgervermögens sowie die Erteilung der Burgerrechte und die Einburgerungsgebühren.
|
|||
Art. 2
Gleichberechtigung 1 Die Burgerinnen und Burger der Burgergemeinde Turtmann sind gleichberechtigt. 2 Im vorliegenden Reglement bezeichnen Begriffe wie „Burger“, „Bewerber“, „Walliser“, „Miteidgenosse“, „Ehegatte“ und „Gesuchsteller“ Personen beiden Geschlechts.
|
|||
KAPITEL II | |||
Organisation und Verwaltung
Art. 3
Burgerversammlung 1
Die Burgerversammlung ist das höchste Organ der Burgergemeinde Turtmann.
Sie wird vom Burgerrat einberufen. 2
Jedes Jahr werden zwei ordentliche Burgerversammlungen und zwei Burgertrücha
abgehalten. 3
Die Budgetversammlung findet jeweils im Herbst und die
Rechnungsversammlung jeweils im 1. Quartal statt. 4
Der St.Georgstrüch wird am 23. April und der Wimdertrüch im November
durchgeführt. 5
Die Budgetversammlung und der Wimdertrüch können gleichzeitig abgehalten
werden.
|
|||
Art. 4
Burgerrat 1 Der Burgerrat ist die
ordentliche, ausführende und verwaltende Behörde der Burgergemeinde.
Er setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. 2 Er übt alle Befugnisse aus,
die nicht durch Gesetz oder Reglement einem anderen Gemeindeorgan übertragen
sind. 3 Zu Beginn jeder
Legislaturperiode nimmt der Burgerrat die Ämterverteilung vor. 4 Der Burgerrat kann
Kommissionen einsetzen und deren Befugnisse, Mitgliederzahl und
Organisation festsetzen.
|
|||
Art. 5
Kontrollorgan 1 Die Urversammlung ernennt zu Beginn jeder
Legislaturperiode aus ihrer Mitte ein aus zwei qualifizierten Personen
bestehendes Kontrollorgan, das ihr über die Rechnung Bericht erstattet. 2 Die Rechnungsführung der Burgergemeinde
unterliegt zudem einer treuhänderischen Kontrolle.
|
|||
Art. 6
Verwaltungsgrundsätze 1 Der Burgerrat verwaltet das Burgervermögen im Interesse des allgemeinen Wohls. Die Burgergemeinde koordiniert ihre Tätigkeit unter Wahrung ihrer Selbstständigkeit mit jener der Munizipalgemeinde. 2 Der Burgerrat orientiert jeweils in der 1. Budgetversammlung einer Legislatur über die Zielsetzungen der Verwaltungsperiode.
|
|||
KAPITEL III | |||
Zugehörigkeit zur Burgergemeinde
Art. 7
Bezeichnung der Burger 1
Burger von Turtmann sind Personen, die: a)
im
Zivilstandsamt für die Gemeinde Turtmann als Burger von Turtmann
eingetragen sind; b)
das
Burgerrecht aufgrund von eidgenössischem und kantonalem Recht erworben
haben; c)
das
Burgerrecht aufgrund eines Beschlusses der Burgerversammlung erlangt
haben. |
|||
Art. 8
Ordentliche Einburgerungen 1 Das Burgerrecht wird auf schriftliches Gesuch hin
und auf Antrag des Burgerrates von der Burgerversammlung erteilt. Der
Burgerrat unterbreitet der Burgerversammlung das Gesuch innerhalb eines
Jahres nach Eingang zum Entscheid. 2 Der Gesuchsteller muss die für die Erlangung des
Schweizer- und Walliser-Burgerrechts festgelegten gesetzlichen
Bedingungen erfüllen und seinen Wohnsitz während mindestens fünf Jahren
in Turtmann haben. Diese Bedingung gilt nicht für den Ehegatten und die
minderjährigen Kinder des Gesuchstellers. 3 Das Einburgerungsgesuch gilt, ausser bei ausdrücklichem
Verzicht, auch für den Ehegatten und die im Zeitpunkt des Gesuchs minderjährigen
Kinder des Gesuchstellers. Massgebend für die Beurteilung der Volljährigkeit
ist der Tag des Burgerversammlungsbeschlusses. |
|||
Art. 9 Erleichterte Einburgerungen1 Die Einburgerungsgebühr für die Erteilung des
Burgerrechtes an die seit mehr als 15 Jahren in der Gemeinde wohnsässigen
Walliser und Miteidgenossen wird ermässigt. |
|||
Art. 10
Eröffnung des Entscheides 1 Der Entscheid der Burgerversammlung über die
Erteilung oder Ablehnung des Burgerrechts ist dem Gesuchsteller innert 10
Tagen schriftlich mitzuteilen. |
|||
Art. 11
Gebühren 1 Für die Einburgerung ist die von der
Burgerversammlung festgesetzte Gebühr geschuldet, welche innert 30 Tagen
nach Annahme des Gesuches zu bezahlen ist. 2 Zusätzlich hat der Neuburger den traditionellen
Burgertrüch zu offerieren. 3 Die Einburgerungsgebühren werden in einem Anhang
des vorliegenden Reglements festgehalten. |
|||
Art. 12
Ehrenburger 1 Auf Antrag des Burgerrates kann die
Burgerversammlung an besonders verdienstvolle Personen oder an Personen,
welche der Burgergemeinde von Turtmann hohe Dienste erwiesen haben, das
Ehrenburgerrecht verleihen. 2 Für die Verleihung des Ehrenburgerrechts wird
keine Gebühr erhoben. |
|||
KAPITEL IV | |||
Anerkennung
der Burgergemeinde Art. 13 Anmeldung und Einschreibegebühr 1 Volljährige Burger, welche die Burgergemeinde
anerkennen wollen, haben sich vor dem Neujahrstag beim Gewaltshaber unter
gleichzeitiger Bezahlung der Einschreibegebühr schriftlich anzumelden.
Die Einschreibegebühr wird vom Burgerrat festgesetzt.
|
|||
Art. 14 Rang im Burgerregister 1 Das Datum der Anmeldung bestimmt den Rang im
Burgerregister.
|
|||
Art. 15 Herd und Licht
|
|||
Art. 16 Aufnahme 1
Auf Antrag des Burgerrates entscheidet die Burgerversammlung an der Jahresrechnung
über die Anmeldung. Die Aufnahme eines Burgers, welcher die gesetzlichen
Bedingungen erfüllt, darf nicht verweigert werden. 2 Nach der Aufnahme erhält jeder neue Burger den Burgerbrief und das Burgerreglement. 3 Zeitweilige Ortsabwesenheit zu Verdienstzwecken,
Militärdienst, Aufenthalt in Heilstätten, unfreiwillige
Ortsabwesenheit, Aufgaben des eigenen Haushalts aus Gesundheits- oder
Altersgründen, führen nicht zum Entzug des Burgernutzens.
|
|||
KAPITEL V | |||
Vermögen
der Burgergemeinde
Art. 17
Allgemeines 1 Das Vermögen kann von der Burgergemeinde selbst,
von Burgern oder von Drittpersonen bewirtschaftet werden. Es kann auch
den Burgern zur Nutzung überlassen werden. Der Burgerrat behält in jedem
Fall die Aufsicht über die Bewirtschaftung. 2 Wird das Vermögen zur Bewirtschaftung Burgern
oder Dritten überlassen, gelten folgende Prioritäten für die Zuteilung: 1.
wohnsässige
Burger 2.
wohnsässige
Nichtburger 3.
nicht
wohnsässige Burger 4.
andere
Personen.
|
|||
Art. 18
Umfang 1
Das Vermögen der Burgergemeinde umfasst alle Güter und Rechte, die im
Eigentum der Burgergemeinde sind, u.a.: -
überbaute
und nicht überbaute Grundstücke -
Wälder -
Alpen -
Rebberge -
Kapitalien
und Guthaben
|
|||
Art. 19
Nutzung des Vermögens 1 Die Burgergemeinde kann den Burgern unentgeltlich
oder zu Vorzugsbedingungen Burgervermögen zur Nutzung überlassen, mit
der Bedingung, dass die Begünstigten dieses persönlich nutzen oder
bewirtschaften.
|
|||
Art. 20
Barnutzen
|
|||
Art. 21
Nutzungsberechtigung 1 Natural- und Barnutzen können nur anerkannten
Burgern ausgerichtet werden.
|
|||
Art. 22 Förderung von Wohneigentum 1
Die Burgergemeinde kann Burgern zum Bau eines Hauses oder zum Erwerb von
Wohneigentum in Turtmann einen einmaligen Beitrag gewähren.
|
|||
Wälder
Art. 23
Allgemeines 1 Die Burgergemeinde bewirtschaftet die Wälder
selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften und
Waldbesitzern (Forstrevier). 2 Sie tritt den Organisationen bei, die eine den
Zielen der Forstgesetzgebung entsprechende Waldbewirtschaftung und
Waldpflege bezwecken.
|
|||
Art. 24
Nutzungsberechtigung 1 Im Rahmen der forstwirtschaftlichen und
finanziellen Möglichkeiten kann die Burgergemeinde Burgern und
Nichtburgern unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen Losholz abgeben. 2 Die Gebühren und die Abgabemodalitäten werden
jeweils vom Burgerrat festgelegt. 3 Die Abgabe von Losholz auf dem Stock ist verboten.
Das Losholz ist unter Leitung des Forstdienstes zu fällen und zu rüsten.
|
|||
Alpen
Art. 25
Alprechte und Nutzung 1 Die Burgergemeinde ist Eigentümerin von
Kuhrechten in mehreren Alpen im Turtmanntal. Diese können den Burgern
unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen zur Nutzung überlassen werden.
|
|||
Rebberge
Art. 26
Allgemeines 1 Die Burgergemeinde ist Eigentümerin von Rebbergen
auf Gebiet der Gemeinden Turtmann, Leuk und Salgesch. 2 Die Burgergemeinde kann diese selber
bewirtschaften oder verpachten.
|
|||
Grundstücke
Art. 27
Bauzone 1 Grundstücke in der Bauzone werden grundsätzlich
nicht verkauft. Sie können durch Baurechte auf Dritte übertragen werden.
Die Baurechtsverträge sind von der Burgerversammlung zu genehmigen. 2 Mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Burger
kann ein solches Grundstück ausnahmsweise verkauft werden.
|
|||
Art. 28
Wohn-, Geschäfts-
und Ökonomiegebäude 1 Wohn-, Geschäfts- und Ökonomieräumlichkeiten können
vermietet oder verpachtet werden. Die Verträge sind der Burgerversammlung
zur Genehmigung vorzulegen.
|
|||
Art. 29
Landwirtschaftlich
genutzte Grundstücke 1 Die Burgergemeinde ist Eigentümerin von
landwirtschaftlich genutztem Boden. Dieser kann zu einem Teil den Burgern
zu Vorzugsbedingungen zur Nutzung überlassen und zum andern Teil an
Burger oder Dritte verpachtet werden. 2 Die Einzelheiten über die Nutzung und Verpachtung
des Bodens werden in den Weisungen zum Burgerreglement geregelt.
|
|||
KAPITEL VI | |||
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
|
|||
Art. 30 Verband Walliser Burgergemeinden 1 Die Burgergemeinde von Turtmann ist Mitglied des
Verbandes der Walliser Burgergemeinden.
|
|||
Art. 31 Versammlungsordnung 1 In jeder Burgerversammlung ist bis zum Schluss der
Verhandlungen das Rauchen verboten. 2 Wer in der Versammlung die Ordnung stört, wird
mit einer Ordnungsbusse von
|
|||
Art. 32
Gedenkmesse
1 Für die verstorbenen Burger wird jährlich eine
Gedenkmesse gelesen.
|
|||
Art. 33 Bussen und Beschwerden 1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses
Reglements werden mit Bussen von Fr. 100.– bis Fr. 2’000.– bestraft. 2 Die Busse wird vom Burgerrat nach Anhören des
Fehlbaren festgesetzt. 3 Rechtsmittel und -fristen werden von der eidgenössischen
und kantonalen Gesetzgebung geregelt.
|
|||
Art. 34 Revision des Reglements 1 Für die Total- oder Teilrevision des vorliegenden
Reglements ist die Burgerversammlung zuständig.
|
|||
Art. 35 Weisungen Link zu den Weisungen
|
|||
Art. 36 Inkrafttreten 1 Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Annahme durch die Burgerversammlung und nach der Homologation durch den Staatsrat in Kraft.
|
|||
Der
Burgerpräsident:
Der Vizepräsident:
Der Burgerschreiber: Lukas
Jäger
Karl Bregy
Urs Jäger Genehmigt in der
Burgerversammlung vom 31. Oktober 2003 Homologiert durch den Staatsrat an seiner Sitzung vom 3. März 2004.
|
|||
Anhang Gebühren EinburgerungsGebühren der
Burgergemeinde Turtmann |
|||
Ausländer: | |||
Ehepaar | Fr. | 16'000.– | |
Erwachsene Einzelperson | Fr. | 10'000.– | |
Minderjährige Einzelperson | Fr. | 8'000.– | |
Minderjährige mit Eltern/-teil | Fr. | 1'000.– | |
Schweizer, weniger als 15 Jahre in Turtmann wohnsässig: | |||
Ehepaar | Fr. | 14'000.– | |
Erwachsene Einzelperson | Fr. | 8'000.– | |
Minderjährige Einzelperson | Fr. | 4'000.– | |
Minderjährige mit Eltern/-teil | Fr. | 500.– | |
Schweizer, mehr als 15 Jahre in Turtmann wohnsässig: | |||
Ehepaar | Fr. | 12'000.– | |
Erwachsene Einzelperson | Fr. | 7'000.– | |
Minderjährige Einzelperson | Fr. | 3'500.– | |
Minderjährige mit Eltern/-teil | Fr. | 500.– | |
Walliser, weniger als 15 Jahre in Turtmann wohnsässig: | |||
Ehepaar | Fr. | 12'000.– | |
Erwachsene Einzelperson | Fr. | 7'000.– | |
Minderjährige Einzelperson | Fr. | 3'500.– | |
Minderjährige mit Eltern/-teil | Fr. | 500.– | |
Walliser, mehr als 15 Jahre in Turtmann wohnsässig: | |||
Ehepaar | Fr. | 10'000.– | |
Erwachsene Einzelperson | Fr. | 6'000.– | |
Minderjährige Einzelperson | Fr. | 3'000.– | |
Minderjährige mit Eltern/-teil | Fr. | 500.– | |
Walliser oder Schweizer, mehr als 30 Jahre in Turtmann wohnsässig: | |||
Ehepaar | Fr. | 6'000.– | |
Erwachsene Einzelperson | Fr. | 3'000.– | |
Minderjährige Einzelperson | Fr. | 1'500.– | |
Minderjährige mit Eltern/-teil | Fr. | 500.– | |
Ermässigungen |
|||
Ehegatten von Burgern und deren Kinder | 20 % | ||
Kinder von Burgern und deren Familien | 20 % | ||
Kostenanteil an den Burgertrüch | |||
Ehepaar (mit oder ohne Kinder) | Fr. | 1'000.– | |
Erwachsene Einzelperson | Fr. | 800.– | |
Die
Einburgerungsgebühren können dem LIK angepasst werden. |
|||
Der
Burgerpräsident:
Der Vizepräsident:
Der Burgerschreiber: Lukas
Jäger
Karl Bregy
Urs Jäger Genehmigt in der
Burgerversammlung vom 31. Oktober 2003 Homologiert durch den Staatsrat an seiner Sitzung vom 3. März 2004.
|
|||