INHALTSVERZEICHNIS Weisungen

 

KAPITEL I KAPITEL II KAPITEL III
Anerkennung der Burgergemeinde Nutzung des Burgervermögens Löser Pacht- und Mietverträge Gärten, Losholz, Alprechte und Rebberge Schlussbestimmungen
1. Voraussetzungen 2. Allgemeines 6. Löser 7. Pacht- und Mietverträge 8. Haus- und Schrebergärten 12. Inkrafttreten
3. Barnutzen Zuteilung und Wartezeit Allgemeines 9. Losholz
4. Beiträge an Wohneigentum Selbstbewirtschaftung Voraussetzungen 10. Alprechte
5. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke Annahmeerklärung Zuteilung nach SAK 11. Rebberge
Pachtzins Minima und Maxima
Übertragbarkeit Besondere Berechnung der Pachtflächen
Tausch Altersgrenze
Antritt Dauer
Tod des Nutzniessers Verbot von Unterpacht und Tausch
Grenzzeichen Fälligkeit und Verzug
Entzug Tod des Pächters
Altersgrenze Pflichten des Pächters
Vorzeitige Kündigung
Vorzeitige Kündigung in der Bauzone
Härtefälle

 

Weisungen zum Burgerreglement

   

Diese Weisungen beinhalten Ausführungsbestimmungen und Ergänzungen zum Burgerreglement.

 

I.            Anerkennung der Burgergemeinde

 

                       Art. 1      Voraussetzungen

 

 

1 Wer die Burgergemeinde anerkennen will, muss vor dem 1. Mai des Jahres, in welchem das Gesuch gestellt wird, sein Steuerdomizil und seinen eigenen Haushalt in Turtmann haben.

 

2 Anerkannte Burger, welche ihren Haushalt während mehr als 6 Monaten aufgeben, verlieren den Anspruch auf die Nutzungsberechtigung.

 

3 Will der Burger nach einem solchen Unterbruch wieder in die Nutzungs­berechtigung eintreten, ist eine neue Anerkennung gemäss Art. 17 ff. Burgerreglement notwendig. Die Einschreibegebühr ist jedoch nicht mehr zu entrichten.

 

 

II.        Nutzung des Burgervermögens

 

                       Art. 2      Allgemeines

 

1 Die Nutzung des Burgervermögens erfolgt in der Regel durch anerkannte Burger.

 

2 Burgervermögen kann auch von volljährigen Burgern oder mündigen Dritten bewirtschaftet werden.

 

 

                       Art. 3      Barnutzen

 

1 Beschliesst die Burgerversammlung die Auszahlung eines Barnutzens, ist dieser zu Weihnachten an die Burger zu überweisen.

 

 

                       Art. 4      Beiträge an Wohneigentum

 

1 Jeder Burger, welcher auf Gebiet der Gemeinde Turtmann zur Selbstbenutzung Wohneigentum erwirbt oder ein Haus baut, erhält von der Burgergemeinde, nach Abschluss der Baute oder nach Eintragung des Kaufaktes im Grundbuch, einen einmaligen Betrag von Fr. 4'000.–. Erwirb ein Paar gemeinsam ein Haus oder Wohneigentum und sind beide Burger, so wird dieser Betrag je hälftig ausbezahlt. Der Anspruch verwirkt, wenn er nicht innerhalb von 5 Jahren, seit Bezug der Wohnung oder des Hauses geltend gemacht wird.

 

2 Das Gesuch um Gewährung eines Beitrages ist jeweils bis zum St. Georgstrüch schriftlich an den Burgerrat zu richten.

 

 

                       Art. 5      Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke

 

1 Die Burgergemeinde kann einen Teil des landwirtschaftlich genutzten Burgerbodens den Burgern als Löser zuteilen und einen Teil zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder zu anderen Zwecken verpachten.

 

 

                       Art. 6      Löser

 

1 Die Zuteilung der Löser erfolgt nach dem Eingang des Gesuches bei der Burgerverwaltung.

 


                       Art. 6 a      Zuteilung und Wartezeit

 

1 Jeder anerkannte Burger, welcher die Zuteilung der Löser wünscht, hat ein schriftliches Gesuch vor dem 31. Dezember an die Burgerverwaltung zu richten. Er erhält nach einer Wartezeit von mindestens 3 Jahren zwei Löser, nämlich ein Feldlos von rund 4‘500 m2 und ein Flugplatzlos von rund 3'500 m2 oder andere gleichwertige Löser.

 

2 Gesuche für die Zuteilung von Burgerlösern werden bei einem Unterbruch der Zuteilungsbedingungen von mehr als 90 Tagen gegenstandslos. Es kann jedoch ein neues Gesuch gestellt werden, wobei die Wartezeit neu zu laufen beginnt.

 

3 Die Löser werden vom Burgerrat zugeteilt. Die Zuteilung wird dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitgeteilt und am St. Georgstrüch bekannt gegeben.

 

 

                       Art.6 b      Selbstbewirtschaftung

 

1 Die Burgergemeinde kann den Burgern Burgerboden zur Nutzung überlassen mit der Auflage, dass diese ihn persönlich bewirtschaften.

 

2 Selbstbewirtschafter ist in der Regel, wer Besitzer von Nutztieren ist oder wer Obst-, Gemüse-, Acker- bzw. Rebbau betreibt.

 

3 Selbstbewirtschafter ist, wer im Haupt- oder Nebenerwerb einen Landwirtschaftsbetrieb selber führt oder persönlich bewirtschaftet. Massgebend für die Beurteilung sind die tat­sächlichen Verhältnisse.

 

4 Der Burgerrat stellt fest, ob die Kriterien der Selbstbewirtschaftung erfüllt sind.

 

 


                       Art. 6 c      Annahmeerklärung

 

1 Der nutzungsberechtigte Burger hat die Annahme der Zuteilung bis zum 31. Mai schriftlich zu bestätigen.

 

2 Erfolgt innert dieser Frist keine schriftliche Annahmeerklärung, wird die Zuteilung gegenstandslos.

 

 

                         Art. 6 d      Pachtzins

 

1 Für jedes zugeteilte Los bezahlt der nutzniessende Burger einen Pachtzins. Dieser ist jeweils im Laufe des Monats November zu bezahlen. Ab dem 1. Dezember ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet.

 

2 Wer den Pachtzins trotz erfolgter Rechnungstellung und einmaliger Mahnung bis zur Burgerrechnung nicht bezahlt, verliert den Anspruch auf Zuteilung von Burgerlösern. Der Burgerrat kann in diesem Fall den sofortigen Entzug verfügen.

 

3 Der Pachtzins für die Löser wird von der Burgerversammlung jeweils zu Beginn der Legislaturperiode festgesetzt.

 

 

                         Art. 6 e      Übertragbarkeit

 

1 Die Nutzungsberechtigung ist immer persönlich und nicht übertragbar. Sie dauert bis zum Wegfallen der Zuteilungsvoraussetzungen, längstens aber bis zum Ableben des Berechtigten.

 

 

                       Art. 6 f      Tausch

 

1 Ein Umtausch der Löser unter den berechtigten Burgern ist mit schriftlicher Zustimmung des Burgerrates jederzeit möglich. Jeder Tausch wird vom Burgerverwalter in die Register und Pläne eingetragen und ist danach verbindlich.

 

 

                       Art. 6 g      Antritt

 

1 Die Neuzuteilung eines Loses erfolgt jeweils auf den 15. Oktober. Der bisherige Bewirtschafter hat das Los im ordentlichen Zustand abzugeben.

 

 

                       Art. 6 h      Tod des Nutzniessers

 

1 Stirbt der Nutzniesser nach der Ernte und hat er vor seinem Tode wieder angesät oder gepflanzt, so hat der Nachfolger entweder die ausgeführten Arbeiten und das Saatgut zu entschädigen oder er kann das Los den Erben bis zur Ernte überlassen.

 

2 Die Höhe der Abgeltung wird nach Anhören der Parteien vom Burgerrat festgelegt. Überlässt der Nachfolger den Erben die Ernte, haben diese den laufenden Pachtzins zu entrichten.

 

 

                       Art. 6 i      Grenzzeichen

 

1 Jeder Burger hat die Grenzen der zugeteilten Löser und die Rechte der Nachbarn zu beachten. Entfernte Grenzzeichen werden auf Kosten des Verursachers wieder hergestellt. Lässt sich der Verursacher nicht feststellen, haben alle Anstösser die Kosten anteilsmässig zu übernehmen.

 

2 Der Burgerverwalter kontrolliert die Grenzzeichen regelmässig. Alle Grenzzeichen, welche am 1. April fehlen, werden von der Burgergemeinde wieder hergestellt.

 

 

                       Art. 6 k      Entzug

 

1 Wer seinen Verpflichtungen als Nutzungsberechtigter nicht nachkommt, verliert seinen Anspruch auf die Nutzungsberechtigung. Werden die Löser vom Burgerrat entzogen, kann eine Neuzuteilung von Lösern nicht vor Ablauf von 3 Jahren erfolgen.

 

 

                          Art. 6 l       Altersgrenze LO

 

1 Löser können bis zu einer Altersgrenze von 70 Jahren zugeteilt werden. Die Grundstücke sind in demjenigen Jahr am 15. Oktober abzugeben, in welchem das entsprechende Altersjahr erreicht wird.

 

 

 

                       Art. 7      Pacht- und Mietverträge

 

                        Art. 7 a      Allgemeines PM

 

1 Grundstücke, die von der Burgergemeinde nicht selber bewirtschaftet werden bzw. Burgern oder Dritten zugeteilt wurden, sind zu verpachten oder zu vermieten. Dabei müssen solche Grundstücke grundsätzlich den Burgern überlassen werden.

 

 

                          Art. 7 b      Voraussetzungen PM

 

1 Für die Zuteilung des Pachtlandes gelten die Bestimmungen über die Zuteilung von Lösern, nämlich Art. 6a, 6b, 6c, 6d, 6g, 6i und 6l, sinngemäss.

 

 

                          Art. 7 c      Zuteilung nach SAK (Standartarbeitskräfte)

 

1 Die Zuteilung des Pachtlandes erfolgt pro Bewirtschafter bzw. pro Betrieb und nicht pro Burger. Bezüglich der Definition der Begriffe Betrieb und Bewirtschafter wird auf die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) verwiesen.

 

2 Das Pachtland wird grundsätzlich nach SAK zugeteilt.

 

3 Die Zuteilung erfolgt nach Betriebsgrösse in Gruppen wie folgt:

 

Betriebe mit                 0.25 – 0.5                SAK               ca. 1.0 – 2.5 ha

Betriebe mit                      0.5 – 1                SAK               ca. 2.5 – 3.5 ha

Betriebe mit                      1 – 1.5                SAK               ca. 3.5 – 4.5 ha

Betriebe mit                      1.5 – 2                SAK               ca. 4.5 – 5.5 ha

Betriebe mit mehr als                2                 SAK               ca. 5.5 – 7.0 ha

 

 


 

                          Art. 7 d      Minima und Maxima

 

1 Das Minimum der Zuteilung von Pachtland beträgt ca. 1 ha, das Maximum ca. 7 ha. Eine Minderzuteilung kann im Einverständnis mit dem Betroffenen erfolgen.

 

2 Je nach Verfügbarkeit der Gesamtfläche können oder müssen diese Flächen proportional verändert werden. Auf alle Fälle begründet die Zuteilungstabelle keinen Anspruch auf eine Zuteilung der angegebenen Fläche.

 

 

                          Art. 7 e      Besondere Berechnung der Pachtflächen

 

1 Löser werden unabhängig behandelt und zählen nicht für die Berechnung der zugeteilten Pachtfläche.

 

2 Die Weideflächen werden mit 20% angerechnet.

 

 

                          Art. 7 f       Altersgrenze

 

1 Pachtland kann bis zu einer Altersgrenze von 65 zugeteilt werden.

 

 

                          Art. 7 g      Dauer PM

 

1 Alle Pachtverträge sind grundsätzlich befristet und dauern höchstens 6 Jahre. Für Rebberge kann eine längere Pachtdauer vereinbart werden. Nach Ablauf der Pachtdauer erfolgt in der Regel eine Neuverpachtung, sofern der Boden nicht für die Zuteilung von Lösern beansprucht wird oder anderen Nutzungszwecken zugeführt werden soll.

 

2 Burgerboden, welcher zwar für die Zuteilung der Löser vorgesehen ist, kurzfristig aber für diesen Zweck nicht gebraucht wird, kann für eine maximale Dauer von 2 Jahren, also ebenfalls befristet, verpachtet werden.

 

 

                          Art. 7 h      Verbot von Unterpacht und Tausch

 

1 Der Pächter darf den gepachteten Boden nicht weiterverpachten, umtauschen oder in eine Gesellschaft einbringen. Tut er dies trotzdem, kann die Burgergemeinde mit sofortiger Wirkung vom Pacht­vertrag zurücktreten.

 

 

                          Art. 7 i      Tod des Pächters

 

1 Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtdauer, können die Erben mit schriftlicher Zu­stimmung des Burgerrates in den Pachtvertrag  eintreten.

 

2 Auch dieser Pächter muss Selbstbewirtschafter sein und grundsätzlich einen lan­d­wirtschaftlichen Betrieb auf Gebiet der Gemeinde Turtmann führen oder zumindest seinen Wohnsitz in Turtmann haben. Ausnahmen beurteilt der Burgerrat.

 

 

                          Art. 7 k      Fälligkeit und Verzug

 

1 Der Pachtzins ist jeweils im Laufe des Monats November zu bezahlen. Ab dem
1. Dezember ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet.

 

 

                          Art. 7 l      Pflichten des Pächters

 

1 Jeder Pächter hat den Burgerboden ordentlich zu bewirtschaften und in Stand zu halten. Dabei hat er die Grenzen der zugeteilten Löser und die Rechte der Nachbarn zu beachten. Entfernte Marksteine und Grenzzeichen werden auf Kosten des Ver­ursachers wieder hergestellt. Lässt sich der Verursacher nicht feststellen, haben alle Anstösser die Kosten anteilsmässig zu übernehmen.

 

 

                          Art. 7 m      Vorzeitige Kündigung

 

1 Wenn der Pächter seinen Verpflichtungen nach schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt, kann der Burgerrat den Pachtvertrag auf Ende des laufenden Jahres künden. Wem auf solche Weise der Burgerboden entzogen wird, kann inskünftig kein Burgerboden mehr in Pacht abgegeben werden.

 

 

                          Art. 7 n      Vorzeitige Kündigung in der Bauzone

 

1 Alle Grundstücke in der Bauzone können auf Ende eines Monats, mit einer Frist von 3 Monaten, gekündet werden. In dringenden Fällen kann der Boden sofort entzogen werden. In jedem Fall muss dem Bewirtschafter der Ernteausfall für das laufende Jahr entschädigt werden.

 

 

                          Art. 7 o      Härtefälle

 

1 Um den Fortbestand eines Betriebes nicht zu gefährden kann der Burgerrat bei Härtefällen angemessene Entscheidungen treffen. So kann bei einem Wechsel des Betriebsinhabers infolge Tod oder Invalidität, die Wartezeit weggelassen werden, wenn der Nachfolger innert nützlicher Frist die Burgergemeinde anerkennt.

 

                     

 

 

 

                       Art. 8      Haus- und Schrebergärten

 

1 Der Burgerrat kann Burgern und Einwohnern von Turtmann Hausgärten in Pacht zuteilen. Die Modalitäten werden im jeweiligen Pachtvertrag geregelt.

 

 

                       Art. 9      Losholz

 

1 Das Gesuch um Abgabe von Losholz ist jeweils bis zum St. Georgstrüch schriftlich an den Burgerrat zu richten. Die Zuteilung erfolgt je nach Verfügbarkeit etwa 2 Mal im Jahr. Die Entschädigung pro Ster wird vom Burgerrat jeweils am Anfang der Legislaturperiode festgesetzt.

 

 

                       Art. 10      Alprechte

 

1 Will ein Burger Alprechte nutzen, hat er bis zum St. Georgstrüch ein schriftliches Gesuch an den Burgerrat zu richten. Die Zuteilung wird vom Burgerrat vorge­nommen. Dieser legt auch die Entschädigung fest.

 

 


                       Art. 11      Rebberge

 

1 Die Reben können von der Burgergemeinde selber bewirtschaftet werden oder sind am St. Georgstrüch wie die anderen Grundstücke im Rahmen einer Steigerung zu vermieten oder zu verpachten.

 

  III.  Schlussbestimmungen

 

                       Art. 12      Inkrafttreten

 

1 Die vorliegenden Weisungen treten nach ihrer Annahme durch die Burgerver­sammlung und nach Homologation des Burgerreglements durch den Staatsrat in Kraft.

   

 

 

Der Burgerpräsident:                                                        Die Burgerschreiberin:

 

 

Lukas Jäger                                                                     Christine Bregy-Witschard

 

 

 

Genehmigt in der Burgerversammlung vom 31. Oktober 2003.

Abgeändert an der Burgerversammlung vom 11. November 2005